Dipl.-Kfm. Klaus Arlt

STEUERBERATER


Einnahmen-Überschuss-Rechnungen

Für Mandanten, die weder gesetzlich verpflichtet sind, eine doppelte Buchführung einzurichten und einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen und dies auch nicht freiwillig tun, erstellen wir eine steuerliche „Einnahmen- Überschussrechnung“ mit allen notwendigen Ergänzungen (z.B. Anlagenverzeichnis).